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Zapfsäulenabgabe Sbg.
•Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nach § 9 Abs. 2 Zapfsäulenabgabegesetz kann gemäß der Salzburger LAO von der Abgabenbehörde auf sachlich begründeten Antrag verlängert werden; die Nichtverlängerung der beantragten Einreichfrist der Abgabenerklärung hat die Abgabenbehörde mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid auszusprechen. – (§ 103 Salzburger LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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