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bau aktuell 5, September 2017, Seite 203

Abgrenzung zum Werkvertrag und Haftung bei Arbeitskräfteüberlassung

bauaktuell 2017/8

§ 4 AÜG

1. § 4 Abs 2 AÜG stellt zum Schutz der Arbeitnehmer klar, dass auch bei Arbeitsleistung in Erfüllung eines Werkvertrages dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein kann, ohne dass damit Aussagen zur schuldrechtlichen Verbindung zwischen dem Dienstgeber der eingesetzten Arbeitskraft und dessen Auftraggeber getroffen würden.

2. Der Dienstverschaffungspflichtige hat beim Arbeitskräfteüberlassungsvertrag nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der überlassenen Arbeitskräfte einzustehen. Sein Entgeltanspruch ist demgegenüber vom Arbeitsergebnis unabhängig.

Die klagende Partei begehrte das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Überlassung von Arbeitskräften an die beklagte Partei. Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, die von der klagenden Partei überlassenen Arbeitskräfte hätten nicht die vertraglich vereinbarte Qualifikation aufgewiesen. Für Mängel habe die klagende Partei entsprechend den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der beklagten Partei einzustehen, die dem Vertrag zugrunde gelegen seien.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht ergänzte, dass der Vertrag zwa...

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