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SWK 33, 15. November 1998, Seite S 723

Berücksichtigung von adäquaten Unterhaltslasten für Kinder möglich?

Das Erkenntnis des VfGH zur Familienbesteuerung und seine Unvereinbarkeit mit den in der Konvention garantierten Rechten und Freiheiten

Mag. Arthur Irschik

Mit Erkenntnis vom , G 168/96-36, hat der VfGH jene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgehoben, welche die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Kinder, die die steuerliche Leistungsfähigkeit in einem über das durch die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge abgedeckte Ausmaß beeinträchtigen, verhindern. Allerdings tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des in Kraft, und auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles sind die aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Dennoch müßte meines Erachtens die Berücksichtigung von Unterhaltslasten für Kinder, gestützt auf durch die Menschenrechtskonvention garantierte Rechte, für Veranlagungszeiträume 1998 und früher möglich sein.

I. Erkenntnis des

Jene Bestimmungen des EStG 1988,) die es einem für Kinder Sorgepflichtigen verwehren, die ihm entstehenden Unterhaltslasten in dem von der zivilgerichtlichen Judikatur anerkannten Ausmaß steuerlich geltend zu machen, wurden vom VfGH aufgehoben, weil dadurch unterhaltspflichtige und nicht unterhaltspflichtige Einkommensbezieher gleicher Einkommenshöhe ungeachtet der unterschiedlichen Höhe des ihnen zur eige...

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