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Dienstwohnung
•Eine Dienstwohnung stellt dann keinen geldwerten Vorteil dar, wenn der Arbeitnehmer sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. - (§ 15 Abs. 1 EStG 1972)
„Von einem solchen ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers kann dann keine Rede sein, wenn dem Arbeitnehmer keine andere als die Dienstwohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht ... Bestand eine familiengerechte Wohnmöglichkeit in unmittelbarer Umgebung des Dienstortes, kann es nicht von wesentlicher Bedeutung sein, ob auch Angehörigen des Beschwerdeführers an der Dienstwohnung ein - ohnehin nicht selbständiges - Benutzungsrecht zustand." (Aufhebung wegen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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