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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite R 103

Wirtschaftstreuhänder

Auch dann, wenn „Klienten" umfassend und hochqualifiziert beraten werden, wird keine Ähnlichkeit der Tätigkeit zu der eines Wirtschaftstreuhänders erreicht, wenn die Hauptleistung eines Konsulenten in der Abschlußvermittlung von Verlustbeteiligungen liegt und mangels Befugnis auch keine Vertretungstätigkeit ausgeübt wird. - (§ 22 Abs. 1 Z 1 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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