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Fremdenverkehrsbeitrag Vbg.
•Reicht das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer in das Kalenderjahr hinein, für das der Fremdenverkehrsbeitrag vorzuschreiben ist, dann kann dieses umsatzsteuerrechtliche Wirtschaftsjahr nicht als vorangegangener Veranlagungszeitraum bezeichnet werden. - (§ 4 a Abs. 2 Vlbg. Fremdenverkehrsbeitragsgesetz)
Zur Bemessung der Abgabe war für das Jahr 1992 daher der Umsatz des Wirtschaftsjahres bis heranzuziehen. (Abweisung)
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