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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite R 102

Parkgebühren Stmk.

Die Zustellung einer Strafverfügung betreffend die Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes darf nach dem Zustellgesetz nur an einer Abgabestelle erfolgen, diese hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln; die Partei ist für das Fehlen einer Abgabestelle nicht darlegungs- und beweispflichtig. - (§ 6 Abs. 5 Stmk. Parkgebührengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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