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Parkgebühren OÖ
•Im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Parkgebühr ist von einer Strafe auch deswegen nicht abzusehen, weil die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind; der eingetretene Schaden liegt sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes. - (§ 6 Abs. 2 lit. a OÖ Parkgebührengesetz), (Abweisung)
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