Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorstellung
•Eine Vorstellung ist bei der Gemeinde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat; aus dem Zusatz der an das Gemeindeamt gerichteten Eingabe „zu Handen" des Bürgermeisterstellvertreters kann nicht abgeleitet werden, daß deswegen eine Berufung gegen den vom Bürgermeister unterfertigten Bescheid des Gemeinderates erhoben werden sollte. - (§ 94 Abs. 2 Stmk. Gemeindeordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()