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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite S 624

Beginn der absoluten Verjährungsfrist - VwGH contra OGH

(A. B.) - § 31 Abs. 5 FinStrG regelt, daß die Strafbarkeit jedenfalls zehn Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist erlischt (absolute Verjährung). Die Regelung knüpft an den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist i. S. d. § 31 Abs. 1 FinStrG an und normiert keinen eigenständigen Fristenlauf. Der Regelungsinhalt des § 31 Abs. 5 FinStrG besteht darin, daß die Frist trotz der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Unterbrechung (Abs. 3) und Hemmung (Abs. 4) eine Länge von zehn Jahren nicht überschreiten soll (vgl. Plückhahn, ÖStZ 1994, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH beginnt die Frist für die absolute Verjährung im Falle eines fortgesetzen Erfolgsdeliktes erst mit dem Eintritt des Erfolges des letzten Teilaktes (Erk. v. , 90/14/0099, und v. , 89/14/0073). Der nunmehrigen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (Änderung der Rechtsprechung mit Urteil v. , 12 Os 35/91), wonach bei fortgesetzten Delikten für die Anwendung des § 31 Abs. 5 FinStrG von Einzeldelikten auszugehen sei, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen (Erkenntnis v. , 96/15/0167, betreffend Abgabenhinterziehung eines Finanzbeamten infolge Buchhaltungs-, Beratungs- und Versicherungsvertretertätigkeit 1984 bis 1991).

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