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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite S 606

Liebhaberei bei einem sanierungsbedürftigen Gebäude

Zur Änderung der Bewirtschaftungsart

(A. B.) - Der Liebhabereibetrachtung dürfen jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde gelegt werden. Wird nun ein Objekt, das so stark sanierungsbedürftig ist, daß vor der Sanierung kein Ertrag erzielt werden kann, erworben und eine Sanierung zum Zweck der künftigen Vermietung des Objektes zeitnah zum Erwerb durchgeführt, so wird von einer Änderung der Bewirtschaftungsart noch nicht gesprochen werden können, wenn dem Erwerb und der Sanierung auch hinsichtlich der Finanzierung ein einheitlicher Plan zugrunde liegt. Treten in einem solchen Fall Umstände ein, die zum Zeitpunkt der Planung nicht berücksichtigt werden konnten (wie z. B. durch eine Bauführung am Nachbargrundstück entstandene Schäden), so werden diese Umstände für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft außer Betracht bleiben müssen. Daß ein solcher Plan im Beschwerdefall bestanden hat, hat der Abgabepflichtige aber nicht dargetan. Vielmehr räumte er im Verwaltungsverfahren ein, daß er nach dem Spontankauf der Liegenschaft im Jahre 1984 grundsätzliche Überlegungen über Umbau, Sanierung oder Abriß des Gebäudes anstellte. Bei dieser Sachlage war es daher verfehlt...

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