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SWK 25, 1. September 1998, Seite R 92

VfGH: § 33 TP 8 Abs. 4 GebG

§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG i. d. F. des SteuerreformG 1993 BGBl. 818 (betreffend Darlehen vom Ausland) nicht gleichheitswidrig (Abweisung)

Der VfGH hält es nicht für bedenklich, wenn der Gesetzgeber im Steuerreformgesetz 1993 für Darlehensverträge einen Schritt weiter gegangen ist und jene - ausreichenden Inlandsbezug aufweisenden - Fälle erfaßt, in denen typischerweise die Gebührenpflicht vermieden werden kann. Der belangten Behörde ist nämlich darin beizupflichten, daß die Beurkundung von Darlehen von nennenswerter Bedeutung wegen der Einseitigkeit der Rückzahlungspflicht einerseits besonders wichtig ist und in der Regel nicht unterlassen zu werden pflegt, andererseits weitaus überwiegend im Interesse des Darlehensgebers liegt, der an dieser Rückzahlung allein interessiert ist. Bei dieser Sachlage läßt sich der Annahme nicht entgegentreten, daß die Rechtslage vor der Steuerreform 1993 zwar Darlehen im Inland und ins Ausland erfaßt hat, weil der Darlehensgeber in beiden Fällen typischerweise im Inland eine Urkunde in Händen hat, S. R 93während bei Darlehen vom Ausland der Darlehensgeber sich durch Urkunden sichern kann, ohne sie je ins Inland verbringen zu müssen, und deshalb von der Gebührenpfl...

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