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Liebhaberei
•Eine Tätigkeit, aus der nicht einmal Umsätze über der Bagatellgrenze des § 21 Abs. 6 UStG 1972 erzielt wurden, erfüllte nicht die erforderliche Qualifikation als Tätigkeit mit einigem wirtschaftlichem Gewicht und scheidet daher aus dem Unternehmensbereich einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus. - (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972), (Abweisung)
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