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Wiener ParkometerG
•Bei der nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe handelt es sich um eine der in Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben werden; völkerrechtliche Bedenken gegen die Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland bestehen nicht. - (§ 4 Abs. 2 Wiener ParkometerG), (Abweisung)
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