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SWK 25, 1. September 1998, Seite R 91

Aufschließungsabgabe

Für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung ist es nicht entscheidungsrelevant, ob die Bauplatzerklärung zwingend bei der erstmaligen Erteilung einer Baubewilligung erfolgt oder ob sie in einem späteren Bescheid vorgenommen wird. -(§ 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976), (Abweisung)

(, AW 97/17/0055)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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