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Aufschließungsabgabe
•Für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung ist es nicht entscheidungsrelevant, ob die Bauplatzerklärung zwingend bei der erstmaligen Erteilung einer Baubewilligung erfolgt oder ob sie in einem späteren Bescheid vorgenommen wird. -(§ 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976), (Abweisung)
(, AW 97/17/0055)