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SWK 25, 1. September 1998, Seite R 90

Auskunftspflicht

Die Berufung auf deutsches Verfassungsrecht ist bei Bestrafung eines deutschen Staatsbürgers wegen Verletzung der Auskunftspflicht (Verweigerung der Lenkerauskunft) unzulässig. - (§ 1 a Wiener ParkometerG)

Das Delikt des Verstoßes gegen die Auskunftspflicht aufgrund einer Lenkerauskunftsanfrage wurde am Sitz der anfragenden Behörde im Inland verwirklicht (§ 2 Abs. 2 VStG). Die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde ist daher gegeben. Der Bestrafung des Auskunftspflichtigen steht auch das von ihm dem Verfassungsrecht seines Heimatstaates (BRD) entnommene Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Verfassungsrecht nicht anzuwenden ist.

Zustellungen an deutsche Staatsbürger durch österreichische Behörden in Österreich (die an den inländischen Vertreter des Beschwerdeführers übersendet wurden) werden weder durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/ 1990, noch durch de...

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