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Wiener ParkometerG
•Völkerrechtlich ist eine Bestrafung des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Beschwerdeführers wegen Verletzung der Auskunftspflicht (Verweigerung der Lenkerauskunft) zulässig. - (§ 1 a Wiener ParkometerG)
Neben der Verwirklichung des Delikts im Inland, am Sitz der anfragenden Behörde, ist für die rechtmäßige Verfolgung der Straftat durch die inländische Strafbehörde von entscheidender Bedeutung, ob dem Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren in der Bundesrepublik Deutschland wirksam zugestellt werden konnte: Bei der nach dem Wiener ParkometerG zu entrichtenden Abgabe handelt es sich um eine der in Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben wird. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung einer Lenkerauskunftsanfrage beurteilt sich nach dem Vertrag, BGBl. Nr. 249/1955, der als besondere vertragliche Regelung das allgemeine Abkommen mit der BRD über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, verdrängt. Die völkerrechtliche Berechtigung S. R 90 zur Zustellung im unmittelbaren Postweg ergibt sich aus dem Ergebnis eines Vers...