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SWK 25, 1. September 1998, Seite R 88

Verfahren: Nachsicht

Fehlen die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1972 geforderten Ausfuhrnachweise, kann eine Steuerfreiheit nicht gewährt werden; dadurch ergibt sich aber im Einzelfall keine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift, die zu einer Abgabennachsicht führen kann. - (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Anmerkung: Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt Graz-Umgebung klargestellt, daß bei Fehlen der Ausfuhrnachweise die Steuerfreiheit nicht gewährt werden könne. Die Beschwerdeführerin hat auf die ihr erteilte Belehrung vertrauend keine Berufung gegen den Abgabenbescheid eingebracht und ist dem Rat des Betriebsprüfers gefolgt, der vorgeschlagen hatte, ein Nachsichtsansuchen einzubringen. Hiezu führt der VwGHS. R 89aus, „daß das Finanzamt durch den Hinweis auf die Möglichkeit eines Nachsichtsansuchens nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte". Der Hinweis des VwGH zeigt (abermals), daß der Abgabepflichtige auf derartige Hinweise (und Vorschläge) der Betriebsprüfer (in einem anschließenden Verfahren) nicht vertrauen darf.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM ...
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