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Rückwirkende Rechtsgeschäfte
•Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen sind. - (§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1972)
Im Beschwerdefall war die Frage strittig, ob in den Streitjahren ein Bestandsverhältnis betreffend eine Liegenschaft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vorlag. In der Buchhaltung haben die Mietzinse für die Jahre 1987 und 1988 keinen Niederschlag gefunden, der Mietvertrag wurde erst am beim Finanzamt angezeigt. Die belangte Behörde hat die unentgeltliche Überlassung daher als „Nutzungseinlage" aufgefaßt und die Mietenzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. (Abweisung)
(, 0161)