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Doppelte Haushaltsführung
• Die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehrkosten sind u. a. dann zu berücksichtigen, wenn sich die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Umstand einer in naher Zeit bevorstehenden Pensionierung des Steuerpflichtigen ergibt. - (§ 16 EStG) (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0063)