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Familienbeihilfe: Anspruch
• Familienbeihilfeund Präsenzdienst - (§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG)
„Unterbricht der Präsenzdienst (aber) den Ausbildungsprozeß, dann kommt eine Beurteilung des zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn des Präsenzdienstes verstreichenden Zeitraumes als Schulferien im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG schon deswegen nicht in Betracht, weil Schulferien nach der genannten Bestimmung nur ein Kind haben kann, das sich in Schulausbildung befindet. Das dem Gesetz zu entnehmende Verständnis von der Unterbrechung der Ausbildung durch den Präsenzdienst erfaßt damit aber notwendig auch den zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenzdienstes liegenden Zeitraum. Mag auch die den Ferienbegriffen des Schulzeitgesetzes und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes entsprechende Zeitspanne zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn eines Hochschulstudiums als Zeit von Schulferien im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG interpretierbar sein, kann dies für den Zeitraum zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Antritt des Präsenzdienstes zufolge Unterbrechung des Ausbildungsprozesses nicht gelten." (Abweisung)
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