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Arbeitslohn
• Arbeitslohn mit der Rechtsfolge einer Anwendung der Bestimmung des § 67 Abs. 1 liegt dann nicht vor, wenn die zugeflossenen Gelder gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft wurden. - (§ 47 Abs. 1 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)