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SWK 25, 1. September 1998, Seite R 85

Arbeitslohn

Arbeitslohn mit der Rechtsfolge einer Anwendung der Bestimmung des § 67 Abs. 1 liegt dann nicht vor, wenn die zugeflossenen Gelder gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft wurden. - (§ 47 Abs. 1 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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