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Treu und Glauben
•Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte Auskunft trifft immer nur diejenige Behörde, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat. - (§ 299 Abs. 2 BAO)
Im Beschwerdefall wurde die Anfrage an das BMF nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer anderen Gesellschaft herangetragen. (Abweisung)
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