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SWK 25, 1. September 1998, Seite R 85

Treu und Glauben

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte Auskunft trifft immer nur diejenige Behörde, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat. - (§ 299 Abs. 2 BAO)

Im Beschwerdefall wurde die Anfrage an das BMF nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer anderen Gesellschaft herangetragen. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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