Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Subventionen bei Erbfolge
Subventionen sind beim Erben nach § 28 Abs. 6 EStG immer steuerfrei
Nach dem System des § 28 Abs. 6 EStG sollen Subventionen auf der Einnahmenseite steuerfrei sein und dafür auf der Ausgabenseite eine Kürzung der entsprechenden Aufwendungen vorgenommen werden. Durch diese Behandlung wird ein ausgewogenes und verfassungsrechtlich abgesichertes System der Subventionsverrechnung normiert. Beim Erben ist zu beachten, daß im Regelfall die subventionierten Aufwendungen nicht mehr in Form der Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das hat zwingende Auswirkungen auf die Behandlung der Subventionen.
Beim Erben ist § 28 Abs. 6 EStG zu beachten. Diese Vorschrift lautet wie folgt: „Nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die § 3 Abs. 1 Z 6 entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen."
Damit sind Subventionen für vermietete Objekte nach dem Wohnhaussanierungsgesetz und vergleichbaren Gesetzen etc. beim Erben jedenfalls nach § 28 Abs. 6 EStG steuerfrei. Mit dieser Subvention stehen beim Erben keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandsetzungs- oder Instandhaltungsa...