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Die geplante Änderung bei der Jubiläumsgeldrückstellung
Anlehnung an das Regelwerk der Pensionsrückstellung bringt für die Praxis neue Belastungen
Das Bundesministerium für Finanzen hat auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes), wonach die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen steuerlich anzuerkennen ist, mit einer geplanten Änderung des § 14 EStG 1988) reagiert. Die Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung hätte demnach unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3 sowie Z 6 und 7 und des Abs. 11 zu erfolgen. Dies bedeutet, daß
• die Jubiläumsgeldrückstellung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen ist;
• die Jubiläumsgeldrückstellung erstmals in jenem Wirtschaftsjahr zu bilden ist, in dem die Dienstzeit des Dienstnehmers für die Berechnung der Dienstjahre zu laufen beginnt;
• Gehaltsveränderungen, aber auch Änderungen der Rechtsgrundlage (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvertrag) wie eine neue Zusage zu behandeln sind (Gegenwartswertverfahren);
• der Rückstellung im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen ist, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen dem Beginn der Dienstzeit und dem vorgesehenen Zeitpunkt für das Dienstjubiläum auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt (Ansammlungsverfahren);
• die Berechnung mit einem Rechnungszinsfuß von 6% zu erfolgen hat und
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