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ÖBA 11, November 2019, Seite 858

Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Bankkunden

§§ 1295, 1304 ABGB; § 5 BWG

Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist. Im Fall einer bewussten Billigung von Schäden durch den Bankkunden kann fahrlässiges Verhalten von Leuten der Bank derart eindeutig in den Hintergrund treten, dass die Haftung der Bank sogar zur Gänze entfällt.

Aus der Begründung:

Die Kl nehmen die bekl Bank auf Schadenersatz in Anspruch, weil diese für die Nichtweiterleitung eines Antrags ihres Vaters auf Abschluss einer Lebensversicherung verantwortlich sei. Dies habe dazu geführt, dass sie nun als Erben keinen Anspruch auf die Versicherungssumme hätten.

Die Bekl hatte die Versicherung zur Besicherung eines Kredits verlangt, der Vater der Kl hatte dem nur widerwillig zugestimmt. Nach einigen Monaten kam auf, dass der Antrag offenbar nicht an die Versicherung weitergeleitet worden war. Daraufhin „verzichtete“ eine Sachbearbeiterin der Bekl gegenüber dem Vater auf diese Sicherheit, was ihm „sehr gelegen“ kam. Er unternahm nichts, um den Abschluss dieser oder einer anderen Lebensversicherung herbeizuführen.

Die Vorinst...

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