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Finanzstrafverfahren: Einleitung
•Ein Finanzstrafverfahren wird nicht erst mit seiner (förmlichen) Einleitung gemäß § 82 Abs. 3 in Verbindung mit § 83 FinStrG anhängig, sondern bereits mit der Setzung einer sonstigen Verfolgungshandlung (insbesondere Hausdurchsuchung oder Vorladung einer Person) - (§ 82 FinStrG), (Abweisung)
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