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Erbschafts- und SchenkungsSt
•Nach dem die Erbschafts- und Schenkungssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip unterliegt jedes vermögenswerte Recht, so auch vererbliche Rechte an einem Bestandsobjekt, der Besteuerung - (§ 20 Abs. 1 ErbStG), (Abweisung)
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