Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsgebühr: Aufhebung
•Wenn selbst das (gänzliche) Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die bereits entstandene Gebührenschuld (Rechtsgebühr) nicht aufhebt, so kann dies erst recht nicht bei einer bloß eingeschränkten Ausführung des Rechtsgeschäftes geschehen - (§ 33 TP 5 GebG), (Abweisung)
()