Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beweismittel: Beschlagnahme
•Beweismittel im Sinne des § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG unterliegen auch dann der Beschlagnahme, wenn begründeter Verdacht besteht, daß der Rechtsanwalt unmittelbarer Täter in bezug auf ein Finanzvergehen ist -(§ 89 Abs. 5 FinStrG)
Nach einer Anzeige der Kanzleileiterin einer Rechtsanwaltskanzleigemeinschaft fand in deren Kanzleiräumlichkeiten eine Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme u. a. von Handakten statt. Die Beschwerdeführer brachten im wesentlichen vor, daß entgegen der Bestimmung des § 89 Abs. 5 FinStrG die Akten in Anwesenheit von zwei Finanzbeamten gesichtet worden seien und daß gemäß § 9 RAO Informationen der ehemaligen Dienstnehmerin einer Verwertung entgegenstünden. Der VwGH führt dazu aus, daß es dahingestellt bleiben mag, „ob in Dienstverträgen rechtsverbindlich festgelegt werden kann, daß die Dienstnehmer im Fall des Verdachtes strafrechtlich relevanten Verhaltens des Dienstgebers der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde keine Mitteilung machen dürfen (vgl. hiezu im übrigen den Ob A 2165/96 i). Das Gesetz steht jedenfalls einer Verwertung der -der Durchsetzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter dienenden -Aussage eines Dienstnehmers im Zuge des Strafverfahrens gegen den Dienstgeber nicht e...