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SWK 19, 1. Juli 1998, Seite S 438

Treu und Glauben

(A. B.) - Dem Beschwerdeführer vermag ein Hinweis auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dann nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn er einen Vertrauensschaden (vgl. Ritz, BAO § 114 Tz. 11 und 13) gar nicht aufgezeigt und - darüber hinaus - ohnedies nicht einer unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Abgabenbehörde entsprechend gehandelt hat. Ein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Behörde keine Auskunft erteilt hat und der Steuerpflichtige bloß meint, im Falle einer Anfrage wäre ihm eine seiner Rechtsauffassung entsprechende Auskunft erteilt worden (Erkenntnis des ; im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung hatte der Leiter der Betriebsprüfung zugesagt, hinsichtlich der Frage der Anerkennung eines Investitionsfreibetrages für Mietrechte die Entscheidung des Vorstands des zuständigen Finanzamts zu akzeptieren. Dieser hatte sodann eine für den Steuerpflichtigen positive Stellungnahme abgegeben. In den angefochtenen Bescheiden wurde ein Investitionsfreibetrag aber dennoch nicht berücksichtigt).

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