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Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungsvertrag
Art 267 AEUV; § 914, 1393 ABGB; § 5b, 15, 165a VersVG
Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
Zwischen den Parteien bestand ein fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit vom bis und monatlicher Prämie von € 300. Als Zweck der Versicherung wurde (unstr) im Antrag ausdrücklich „Kreditbesicherung“ ausgewiesen. In diesem Antrag wurde der Kl schriftlich wie folgt auf das Rücktrittsrecht hingewiesen:
„Rücktrittsrecht: Dem Antragsteller wird ein Rücktrittsrecht vom Antrag bzw. vom Vertrag eingeräumt. Dieses Rücktrittsrecht erlischt zwei Wochen nach Zugang der Polizze, der Versicherungsbedingungen und der Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 5b VersVG; anderenfalls einen Monat nach Zugang der Polizze. Der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb des genannten Zeitraumes abgesendet wird.
Der Versicherungsnehmer hat gem. § 165a VersVG das Recht, innerhal...