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Einkommensteuer - Gewinnverteilung bei verdeckten Gewinnausschüttungen
Gewinnverteilung bei verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 27 EStG)
Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten als den Gesellschaftern zugeflossen. Dabei ist vom Gewinnbeteiligungsverhältnis auszugehen. Abweichende Gewinnvereinbarungen, die auch für die verdeckte Gewinnausschüttung gelten, sind nachzuweisen (LS 38 in FJ 1998, 112).