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Vergleich
•Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an; demzufolge ist für die Bemessung der Gerichtsgebühr ausschließlich der Inhalt des Vergleiches maßgeblich, nicht aber die Absicht der Beschwerdeführerin, durch eine Gewinnerwartung aus dem im Vergleich abgeschlossenen Liefervertrag den ihr entstandenen Schaden zu kompensieren. - (§ 18 GGG), (Abweisung)
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