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Gebühren: Unterhaltsansprüche
• Unterhaltsansprüche, die im streitigen Verfahren geltend gemacht werden, fallen nicht unter die Bewertungsvorschrift des § 16 Z 2 lit. b GGG, wobei Unterhaltsleistungen auf unbestimmte Zeit gemäß § 58 Abs. 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung anzunehmen ist. - (§ 18 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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