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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite R 120

Abdeckung von Verlusten

Nach hg. Judikatur insbesondere betreffend Leistungen, die ein Gesellschafter zur Abdeckung von Verlusten erbringt, ist die objektive Eignung des Wertes, die Gesellschaftsrechte zu erhöhen, zu bejahen; auch der EuGH sieht die Bereitschaft eines Gesellschafters, einen Verlust zu übernehmen, als Leistung an. - (§ 2 Z 4 lit. a KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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