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Abdeckung von Verlusten
•Nach hg. Judikatur insbesondere betreffend Leistungen, die ein Gesellschafter zur Abdeckung von Verlusten erbringt, ist die objektive Eignung des Wertes, die Gesellschaftsrechte zu erhöhen, zu bejahen; auch der EuGH sieht die Bereitschaft eines Gesellschafters, einen Verlust zu übernehmen, als Leistung an. - (§ 2 Z 4 lit. a KVG), (Abweisung)
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