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Verfahren: Verjährung
•Im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung von Abgabenansprüchen stellt die routinemäßig und ohne Zusammenhang mit dem Erwerb von Genußrechten erfolgte Anforderung von Bilanzen der Jahre 1990 bis 1994 keine Amtshandlung dar, die zur Geltendmachung der durch den Erwerb der Genußrechte verursachten Gesellschaftsteuer vorgenommen worden ist. - ( § 209 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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