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SWK 34, 1. Dezember 1998, Seite R 119

Gewöhnlicher Aufenthaltsort

Ob dem Beschwerdeführer die Nichtmitteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes anläßlich der Einreise über das Abfertigungszollamt schuldhaft vorzuwerfen ist oder ob allenfalls ein entschuldbarer Irrtum vorliegt, hat die Behörde zu begründen. - (§ 36 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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