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Gebühren: Bestandsverträge
•Der VwGH bringt in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, daß auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandsverträge, bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, für die Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren sind. - (§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG), (Abweisung)
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