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Außergewöhnliche Belastung
•Werden in einer Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche nach §§ 81 ff. EheG bereinigt und verglichen und ist eine Zahlung unmittelbare Folge dieser Vereinbarung, kann die Zahlung nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden bzw. ist sie nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. - (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)
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