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Wiener Parkometergesetz
•Nach dem Wortlaut des Wiener Parkometergesetzes kann mit einem Dritten, dem „das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein, denn nur diese kann ein Fahrzeug lenken bzw. selbst verwenden. - (§ 1 a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz)
Im Beschwerdefall wurde dem Magistrat der Stadt Wien mitgeteilt, die Fahrzeuge seien einer in Deutschland ansässigen Handelsgesellschaft überlassen worden. (Abweisung)
( bis 0529)