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Wiener Parkometergesetz
•Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; ob die erteilte Auskunft auch inhaltlich richtig ist, ist Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der aufzunehmenden Beweise. - (§ 1 a Wiener Parkometergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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