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Abgabenhinterziehung weiterhin keine Vortat der Geldwäscherei i. S. d. § 165 Abs. 1 StGB i. d. F. Strafrechtsänderungsgesetz 1998
VON DR. ROMAN LEITNER
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl. I Nr. 153/1998) konnte bei Neufassung des § 165 Abs. 1 StGB (Geldwäscherei) verhindert werden, daß alle in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Finanzvergehen Vortaten der Geldwäscherei darstellen. Nach dem nunmehr gültigen Gesetzeswortlaut kommen als Vortaten ausdrücklich nur Verbrechen oder in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Ein- oder Ausgangsabgaben in Frage, somit nicht die typische bloße Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG.
Dies war zweifellos eine - insbesondere im Interesse der Kreditwirtschaft - wesentliche und sinnvolle Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 165 Abs. 1 StGB. Dem Erfordernis des Übereinkommens zum Schutz der Finanzinteressen der EU (ABl. EG Nr. C 316/48 vom ), das den Anstoß für diese Erweiterung des Vortatenkataloges in § 165 Abs. 1 StGB gegeben hat, ist damit Genüge getan.
Nun drohte über den Umweg der FinStrGNov 1998 (Ministerialentwurf, SWK-Heft 18/1998, Seite T 85) wiederum eine Erweiterung des Vortatenkataloges um die bloße Abgabenhinterziehung:
Nach dem Entwurf sollte durch eine Erweiterung des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (gewerbsmäßige Begehung) für § 33 FinStrG ein neuer Qual...