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SWK 26, 10. September 1998, Seite R 96

Verfahren: Kündigungsverzicht

Bei Vorliegen eines einseitigen Kündigungsverzichtes ist nach ständiger Rechtsprechung ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen. - (§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG)

Der Umstand, daß in der Vertragsurkunde eine Schad- und Klagloshaltung für die - ausnahmsweise - Kündigung der Mieterin im Falle der Nichterrichtung des Mietobjektes betragsmäßig mit den tatsächlichen Aufwendungen der Vermieterin beschränkt wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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