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Getränkesteuergesetz: Entgelt
•Das Entgelt i. S. d. Getränkesteuergesetzes umfaßt auch den Wert der mitverkauften Gefäße und Trinkhalme, wobei dies auch für die Zeit vom bis zum gilt. - (§ 3 Abs. 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971, BGBl. für Wien Nr. 2 i. d. F. Art. I des Gesetzes vom ), (Abweisung)
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