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SWK 26, 10. September 1998, Seite R 95

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

In Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflichten sind Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen, wobei zur rechtlichen Beurteilung des offengelegten Sachverhaltes der Abgabepflichtige berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. - (§ 111 BAO)

Im Verfahren war strittig, ob dem Beschwerdeführer die Einreichung von Abgabenerklärungen möglich und zumutbar war. (Abweisung)

(, 0122)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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