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SWK 26, 10. September 1998, Seite S 588

Veräußerungstatbestand i. R. d. Verschiebemöglichkeiten des § 117 Abs. 7 Z 2 i. V. m. § 117 a Abs. 2 EStG

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Rechtsfrage der Anwendungsmöglichkeiten des § 117 Abs. 7 Z 2 EStG mit, daß sich die Verschiebetechnik nach dem Gesetzeswortlaut auf „Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne" bezieht. § 117 a Abs. 2 EStG hat die Verschiebemöglichkeit auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven auf bestimmte Einzelwirtschaftsgüter, u. zw. bei mehr als 10%igen Beteiligungen und bei Grundstücken und Gebäuden, erweitert. Mit der Bezugnahme auf § 117 EStG ist erkennbar, daß die Erweiterung der Anwendungsmöglichkeit der Verschiebetechnik keine Erweiterung im Tatbestand der das Verschieben auslösenden Ereignisse bedeutet. Die Erweiterung bezieht sich daher - wie auch die Gesetzesmaterialien (GP XX RV 497) betonen - auf Veräußerungstatbestände. Die Vorschrift kann sich demnach nicht auf Entnahmetatbestände beziehen. Der ho. Erlaß vom , AÖFV 125, über die gesetzlichen Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten spricht dementsprechend in Punkt 4.2.2.4 auch nur von Veräußerungstatbeständen.

Aus Punkt 4.2.1.2 des Erlasses ist abzuleiten, daß Umgründungen i. S. d. Umgründungssteuergesetzes mit Buchwertfortführung keine Veräußerungstatbestände darstellen, verunglückte Umgründungen hingegen schon. Wenn es dahe...

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